AGB

  • §1 Geltungsbereich

    Alle Leistungen der Rhein & Schwarz GmbH (nachfolgend: Rhein & Schwarz) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Handlung gültigen Fassung. Diese Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit Annahme der Leistung als akzeptiert und vereinbart. Der Kunde erkennt sie für alle künftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an und verzichtet auf die Geltendmachung eigner Geschäftsbedingungen, es sei denn, Rhein & Schwarz hätte deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Auf Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) sind diese Geschäftsbedingungen nicht anwendbar. Für Verträge mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  • §2 Vertragsabschluss
    1. Rhein & Schwarz ist an Angebote nur bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Angebotes beim Auftraggeber gebunden. Ein Vertrag kommt erst bei entsprechender Annahmeerklärung oder mit der Erstellung eines ersten Entwurfes zustande.
    2. Für den Auftragsumfang gelten die jeweiligen Einzelvereinbarungen.
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  • §3 grafische Gestaltungen, Webdesign und Printmedien
  • §3.1 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Rhein & Schwarz zur Auftragserfüllung ggf. einzelne Teile der Leistung oder die Leistung insgesamt, insbesondere bei der Annahme von Druckaufträgen, durch Dritte erbringen lässt und die dazu notwendigen Daten an Dritter weitergibt.
    2. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers kann der Druckauftrag auch durch eine vom Kunden gewünschte Druckerei ausgeführt werden. In diesem Fall kommt der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Druckerei zustande mit der Folge, dass sich im Falle einer mangelhaften oder verspäteten Leistungserbringung, der Auftraggeber Schadensersatzansprüche nur gegenüber der Druckerei geltend machen kann.
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für Grafikdesign und Webseitengestaltung erforderlichen Materialien den Projektanforderungen entsprechend rechtzeitig und pünktlich vor dem vereinbarten Fertigstellungstermin des Produkts Rhein & Schwarz zur Verfügung zu stellen. Sollte dieser Zeitraum durch den Auftraggeber nicht eingehalten werden, so übernimmt Rhein & Schwarz für die rechtzeitige Fertigstellung des Produkts keine Haftung.
    4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das für Grafikdesign und Webseitengestaltung zur Verfügung gestellte Material auf eventuell bestehende Urheber- und Copyrightrechte zu überprüfen und eventuell notwendige Erlaubnisse zur Verwendung einzuholen. Etwaige Ansprüche wegen
    5. Die Verantwortung für Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen liegt allein beim Auftraggeber.
      Die Verantwortung für Textinhalte oder sonstige Veröffentlichungen liegt allein beim Auftraggeber.
    6. Mit der Freigabe von Entwürfen und Grafiken/Design und Webseiten durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
  • §3.2 Abnahme
    1. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
    2. Grafische Entwürfe und Webseiten werden dem Auftraggeber zur Prüfung und Abnahme zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber hat das Recht, nach Einsichtnahme des ersten Entwurfs Änderungen/Nachbesserungen zu verlangen. Rhein & Schwarz behält sich vor, darüber hinausführende Änderungswünsche entsprechend dem zusätzlichen Zeitaufwand abzurechnen.
    3. Nach Genehmigung des Entwurfs durch den Auftraggeber erhält dieser zunächst einen Proof. Erst nach Genehmigung des Proofs durch den Auftraggeber wird der Druckauftrag ausgeführt. Nach vorheriger Absprache mit Rhein & Schwarz besteht auch die Möglichkeit, dass der Proof direkt von Rhein & Schwarz abgenommen wird. In diesem Fall sind nachträgliche Änderungswünsche durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
    4. Eine Nichtabnahme des Entwurfs, in Verbindung mit einem Auftragsrücktritt, entbindet den Auftraggeber nicht von seiner verbindlich erteilten Bestellung. Rhein & Schwarz behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene/geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
    5. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Werktagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich gegenüber Rhein & Schwarz geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
  • §3.3 Nutzungsrechte und Urheberrecht
    1. Jeder erteilte Auftrag ist als Urheberwerkvertrag auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet.
    2. Alle Entwürfe und fertige Grafiken, bzw. Designs unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
    3. Rhein & Schwarz überträgt dem Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist, die für den jeweiligen Zweck erforderlichen einfachen Nutzungsrechte. Eine Übertragung der vollen Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens Rhein & Schwarz.
    4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber an diesen über.
    5. Rhein & Schwarz hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung dieses Rechts berechtigt Rhein & Schwarz zum Schadensersatz.
    6. Die grafischen Entwürfe und fertigen Grafiken, bzw. Designs dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von Rhein & Schwarz weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von einzelnen Teilen – ist unzulässig und berechtigt Rhein & Schwarz zum Schadensersatz.
    7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter oder Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung und begründen kein Miturheberrecht.
    8. Rhein & Schwarz schließt bei der Gestaltung von Logos und anderen Grafiken die Haftung für die markenrechtliche Neuartigkeit, Schutzfähigkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit aus, soweit Rhein & Schwarz nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei deren Erstellung zur Last fällt. Es liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, das Logo und andere Grafiken auf Ähnlichkeit und potentielle Verwechselungsgefahr, d.h. Kollision mit Schutzrechten Dritter, zu überprüfen.
  • §3.4 Eigentumsrechte
    1. An Entwürfen und Grafiken/Designs werden nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
    2. Alle erstellten Originaldaten bleiben während und nach der Auftragsabwicklung im Eigentum von Rhein & Schwarz. Rhein & Schwarz ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe dieser, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
    3. Hat Rhein & Schwarz dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von Rhein & Schwarz geändert werden.
  • §3.5 Haftung / Gewährleistung
    1. Rhein & Schwarz verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Daten, Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
    2. Farbabweichungen zwischen den fertigen Druckmedien und den Darstellungen der Grafiken auf dem Computer bzw. Heimdrucker gelten nicht als Mangel und können somit nicht beanstandet werden.
    3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist Rhein & Schwarz von den vereinbarten Abgabefristen entbunden.
    4. Rhein & Schwarz verpflichtet sich bei auftretenden Mängeln zur kostenlosen Nachbesserung nach eigener Wahl. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keinen Schadensersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich Herabsetzung des Kaufpreises oder im Fall der Unmöglichkeit Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.
    5. Rhein & Schwarz haftet nicht für Schäden, die durch Mängel an eingesetzten Fremd-Programmen hervorgerufen wurden. Ebenso entfällt die Gewährleistung, wenn ohne Zustimmung von Rhein & Schwarz Änderungen am Design oder der Programmierung durchgeführt werden.
    6. Rhein & Schwarz haftet bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Bei nicht vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung bezüglich mittelbaren Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.
  • §4 Webhosting
  • §4.1 Pflichten des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber ist für den Inhalt seiner Internetseiten selbst verantwortlich. Insbesondere trägt er die alleinige Verantwortung dafür, dass die Seiten nicht gegen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie gegen internationale Abkommen oder völkerrechtliche Verträge verstoßen. Das liegt dann nahe, wenn die Seiten pornographische oder politisch extremistische Informationen oder Angebote enthalten. Auch die missbräuchliche Nutzung durch Verbreitung von Spammails und Viren- und Dialersoftware gelten als Verstoß. Rhein & Schwarz weist ausdrücklich darauf hin, dass auch Querverweise (Links) zu Webseiten Dritter mit strafbarem Inhalt eine eigene Strafbarkeit des Setzers des Links begründen können.
    2. Im Falle einer missbräuchlichen Nutzung ist Rhein & Schwarz berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
    3. Im Falle eines dringenden Verdachtes des Missbrauchs ist Rhein & Schwarz berechtigt, die Leistungen bis zur Klärung der Umstände teilweise oder vollständig einzustellen. Ein Erstattungsanspruch für die gesperrte Zeitdauer besteht dann nicht.
    4. Der Auftraggeber ist für die Inhalte, die er über das Internet (Webseite, Newsgroups, E-Mail)übermittelt oder zur Verfügung stellt, allein verantwortlich und trägt die Pflicht zur Überwachung und Pflege etwaiger Gästebücher oder Foren seiner Webseite selbst.
    5. Der Auftraggeber ist berechtigt, andere Unternehmen oder deren Waren und Dienstleistungen auf dem Webserver darzustellen. Rhein & Schwarz behält sich allerdings vor, solchen Drittpräsentationen zu widersprechen, wenn seine eigenen Interessen hiervon berührt werden. Eine solche Interessenkollision besteht vor allem dann, wenn Konkurrenten präsentiert werden sollen. Die Haftung für die Drittpräsentation übernimmt in jedem Fall der Auftraggeber.
    6. Der Auftraggeber stellt Rhein & Schwarz von etwaigen Ansprüchen Dritter, die auf inhaltliche Mängel der Internetseite beruhen, frei.
    7. Der Auftraggeber hat den anerkannten Grundsätzen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.
    8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ausfälle der Leistung Rhein & Schwarz unverzüglich mitzuteilen, so dass es Rhein & Schwarz möglich ist, solche Ausfälle unverzüglich zu beseitigen. Verzögerungen, die aufgrund einer verspäteten Mitteilung des Ausfalls entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    9. Rhein & Schwarz ist nicht für den Zugang des Auftraggebers zum Internet verantwortlich. Diesen hat er selbst zu besorgen, wodurch möglicherweise weitere Kosten entstehen.
  • §4.2 Leistungen des Providers
    1. Der Provider verpflichtet sich, die für den Kunden im Vertrag vereinbarten Leistungen in der vereinbarten Qualität und zu den vereinbarten Terminen zu erbringen.
    2. Der Provider leistet bei Webhostingverträgen Webhostingverträgen technische Unterstützung in Form von Emailsupport support@rheinschwarz.com. Dieser technische Support ist keine vertragliche Leistungspflicht des Providers. Vielmehr ist es eine freiwillige Serviceleistung des Providers auf Gefälligkeitsbasis, den dieser im Rahmen seiner zeitlichen und fachlichen Möglichkeiten zu leisten bereit ist. Der Provider ist bemüht, alle Anfragen binnen 48 Stunden zu beantworten. Ausnahmen gelten beispielsweise bei Krankheit oder Urlaubsabwesenheit. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Hotline-Leistungen zu bestimmten Tages- oder Nachtzeiten oder in einer bestimmten Qualität besteht nicht.
  • §4.3 Datensicherung
    1. Der Auftraggeber ist für eine Sicherung seiner Daten (Backup) selbst verantwortlich. Dazu zählen insbesondere die Sicherung seiner Postfachdaten (E-Mails), der Webseiten, etwaiger Datenbanken und seiner Zugangsdaten. Sofern Rhein & Schwarz ein Backup der Daten zu eigenen Zwecken pflegt, erwächst darauf keine Garantieerklärung oder ein Rechtsanspruch des Auftraggebers auf eine ordnungsgemäße Durchführung.
    2. Der Auftraggeber hat den anerkannten Grundsätzen des Datenschutzes Rechnung zu tragen. Der Provider stellt dem Auftraggeber in Ausnahmefällen einen Zugang zur Verfügung, mit dem dieser sein Angebot selbst über die Internetleitung speichern, ändern, ergänzen oder löschen kann (File Transfer Protocol - FTP). Der Provider stellt dem Auftraggeber hierzu einen passwortgeschützten Account zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, das Passwort streng geheim zu halten und den Provider unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt oder die Vermutung besteht, daß unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist.
  • §4.4 Vertragslaufzeit / Kündigung
    1. Webhostingverträge und Serviceverträge, die die inhaltliche Pflege und / oder Optimierung einer Webseite beinhalten, haben eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten. Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht bis 4 Wochen vor Vertragsende Rhein & Schwarz die Kündigung schriftlich vorliegt.
    2. Bei allen Verträgen bleibt das Recht von Rhein & Schwarz zur außerordentlichen Kündigung unberührt.
    3. Rhein & Schwarz hat das Recht, den Zugang zum Konto und allen bereitgestellten Leistungen zu sperren oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Nutzer die Nutzungsbedingungen verletzt oder mit mehr als zwei Monatsraten im Zahlungsrückstand ist.
  • §4.5 Gewährleistung / Haftung
    1. Die Haftung von Rhein & Schwarz und seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Haftungsfall ist der Umfang der Haftung auf den üblicherweise entstehenden Schaden, höchstens jedoch auf die Summe der im letzten Jahr für die Leistung gezahlten Entgelte beschränkt und die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
    2. Die Haftung von Rhein & Schwarz für die Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten wird ausgeschlossen.
    3. Rhein & Schwarz übernimmt keine Haftung für Leistungsausfälle aufgrund der Unterbrechung der Leistung durch seine Vertragspartner, aufgrund technischer Änderungen der Angebote, soweit diese zumutbar sind, sowie Wartung und Anpassung der Übertragungskapazitäten und Serverhardware. Des Weiteren ist die Haftung ausgeschlossen bei Schäden, die durch technisch bedingte Störungen, Ausfälle oder Leistungseinschränkungen (z.B. Ausfall der Stromversorgung),in Folge höherer Gewalt oder Arbeitskampfmaßnahmen verursacht werden.
    4. Routinemäßige Wartungsarbeiten geltend nicht als Ausfall und berechtigen nicht zu Minderungen oder Schadensersatzansprüchen.
    5. Allgemeine Risiken wie Virenbefall oder Zugriff von Dritten auf die Computer trägt der Auftraggeber. Ihm obliegt daher die angemessene Sicherung seines eigenen Systems, seiner Daten und seines Kontos, wie z.B. die Verwendung einer eigenen Firewall, die Nutzung von nicht nachvollziehbaren Passwörtern oder die Verwendung von Virenscanners. Dies gilt insbesondere für den Verlust von Daten.
    6. Rhein & Schwarz haftet nicht für rechtliche Konsequenzen aus der Registrierung einer Domain. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Registrierung rechtlich geschützter Namen und/oder Kennzeichen rechtlich nachteilige Folgen haben kann.
  • §5 Videoproduktion
  • §5.1 Pflichten des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die für die Erstellung des Drehplans erforderlichen Unterlagen vollständig und rechtzeitig (Nach Absprache) im Vorfeld an Rhein & Schwarz zu überliefern.
    2. Die Verpflichtung zur vollständigen Zahlung des Auftrags wird nicht berührt, wenn Videos nicht oder falsch produziert werden, weil Unterlagen oder Texte falsch, unvollständig oder nicht rechtzeitig angeliefert wurden.
    3. Der Auftraggeber garantiert, dass die Inhalte rechtmäßig und wahr sind, sie nicht gegen geltendes Recht, insbesondere nicht gegen die guten Sitten, presse-, werbe- oder wettbewerbsrechtliche Vorgaben verstoßen und er die erforderlichen Rechte für den vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch uneingeschränkt besitzt.
    4. Sofern der Auftraggeber für den Dreh eigenes Videomaterial zur Verfügung stellt, versichert er, dass das von ihm gelieferte / zur Verfügung gestellte Material rechtlich unbedenklich und zulässig sowie frei von Rechten Dritter ist. Insbesondere hat der Auftraggeber in einem solchen Fall sicherzustellen, dass er sämtliche Urheber-, sowie Leistungsschutzrechte und / oder sonstigen Rechte an dem zur Verfügung gestellten Material oder Teile davon, v.a. Das Recht zur Verwertung des Materials oder Teile davon erworben hat. Rhein & Schwarz ist nicht dazu verpflichtet, dies zu überprüfen. Mit Übermittlung des Materials räumt der Auftraggeber Rhein & Schwarz die Befugnisse zur Produktion des Videos ein, insbesondere aber auch das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung und Wiedergabe des Produktionsmaterials zum Zwecke der Vertragserfüllung.
    5. Der Auftraggeber stellt Rhein & Schwarz von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegen Rhein & Schwarz wegen einer Verletzung von Rechten Dritter oder einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften in diesem Zusammenhang geltend machen. Die Freistellung bezieht sich auch auf die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Auch ist die Geltendmachung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen Rhein & Schwarz in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. Zudem ist Rhein & Schwarz in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
  • §5.2 Auftragsabwicklung
    1. Für Änderungen bereits produzierter Videos trägt der Auftraggeber die Kosten.
    2. Auf Wunsch des Auftraggebers erhält dieser vor Fertigstellung des Videos eine Vorabversion.
    3. Sofern der Auftraggeber auf die Verwendung GEMA pflichtiger Musik besteht, ist er verpflichtet, die für seine Abrechnung mit der GEMA erforderlichen Angaben im Vorfeld rechtzeitig mitzuteilen. Die GEMA Kosten sind allein und direkt vom Auftraggeber selbst zu tragen.
  • §5.3 Rechte und Rechtsübertragungen
    1. Rhein & Schwarz ist Urheber des jeweils produzierten Videos. Als Urheber ist es Rhein & Schwarz gestattet, die produzierten Videos auf ihren Webseiten zu veröffentlichen.
    2. Rhein & Schwarz räumt dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang das zeitlich und örtlich uneingeschränkte Recht ein, das produzierte Video für den unmittelbaren eigenen Bedarf (z.B. Werbung, Filmveranstaltungen, Messen, Präsentationen, Internetauftritt, etc.) zu verbreiten, zu veröffentlichen bzw. vorzuführen.
  • §5.4 Nichtausstrahlung / Rücktritt
    1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen, soweit Rhein & Schwarz nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. bei leichter Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Pflichten zur Last fällt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen (sog. Kardinalpflichten). Im letzteren Fall ist die Haftung für vertragsuntypische, unvorhersehbare Schäden auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt. Eine Haftung für Schäden, die trotz der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes entstehen, bleibt hiervon unberührt.
    2. Rhein & Schwarz bemüht sich um sorgfältige Ausführung des Auftrags. Bei mangelhafter Auftragsausführung ist Rhein & Schwarz berechtigt, einem begründeten Gewährleistungsanspruch durch Nachbesserung nachzukommen. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche von Rhein & Schwarz fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung (keinen Rücktritt)in dem Umfang geltend zu machen, in dem der Zweck der Erstellung beeinträchtigt wurde (maximal in Höhe des Auftragswertes). Für Fehler jeder Art aus telefonischen Übermittlungen übernimmt Rhein & Schwarz keine Haftung. Sollten Mängel im Zusammenhang mit einer Erstellung entstehen, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Zahlung einer anderen kostenpflichtigen Erstellung zu verweigern.
    3. Ansprüche aus § 284 BGB sind ausgeschlossen. Soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, sind Mängelrügen innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung, sind Ansprüche ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche (einschließlich der Schadenersatzansprüche) beträgt ein Jahr (im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr zwei Jahre), sofern nicht Vorsatz gegeben ist. Im Falle höherer Gewalt sind jegliche Schadensersatzansprüche und Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  • §6 Archivierung
  • §7 Datenschutz
    1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass persönliche Daten von Rhein & Schwarz oder einem von diesem beauftragten Dritten während der Dauer des Vertragsverhältnisses in maschinenlesbarer Form gespeichert und maschinell verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes und für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
    2. Darüber hinausgehend wird Rhein & Schwarz Daten nicht weitergeben, insofern Rhein & Schwarz hierzu nicht gesetzlich verpflichtet ist.
  • §8 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anzuwendendes Recht
    1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis sowie für Streitigkeiten zwischen den Parteien ist, soweit der Kunde Kaufmann ist, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Offenburg als Sitz von Rhein & Schwarz. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht.
  • §9 salvatorische Klausel
    1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte dieser vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahe kommende Regelung, die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten.